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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 12 U 104/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
BGB § 252 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 104/06
In Sachen
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 21. August 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
1. Der Kläger, Taxiunternehmer und Besitzer des Taxi Mercedes-Benz B - nnn , wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage wegen des ihm aus dem Verkehrsunfall am 4. Januar 2005 entstandenen Schadens hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensposition "Verdienstausfall pauschal 12 Tage à 65,-- EUR EUR 780,--".
Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 50% stattgegeben; es hat jedoch die für die Reparaturzeit begehrte Verdienstausfallentschädigung mit der Begründung abgewiesen, für eine derart pauschale Schadensschätzung fehle jede Grundlage (UA 11).
Dagegen weist der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hin, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er die Ausfalldauer seines Fahrzeugs durch die Reparaturrechnung belegt habe; er habe für die Ausfalltage nicht mehr als den in der Tabelle Sanden/Danner genannten Betrag für sich reklamiert, der ihm als Einwagenunternehmer zumindest gebühre.
Hierzu lägen Entscheidungen der 58. und der 31. Kammer des Landgerichts vor, weshalb das Erstgericht im angefochtenen Urteil hiervon abweiche.
2. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils ist nicht gerechtfertigt.
a) In Höhe der Hälfte der vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlangten 780 EUR für unfallbedingten Verdienstausfall ist das Rechtsmittel nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet; denn das Landgericht hat der Klage lediglich nach einer Quote von 50% stattgegeben, was der Kläger mit der Berufung nicht angreift.
b) Auch 50% von 780 EUR, also 390 EUR kann der Kläger aufgrund seines Vorbringens als Verdienstausfall nicht verlangen.
Bereits auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20. September 2005 haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass Verdienstausfallkosten nicht substantiiert vorgetragen seien; der Kläger hat daraufhin auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 18. Oktober 2005 zum Ausfallschaden bemerkt, dass der entstandene Ausfall "äußerst maßvoll bemessen" sei, da er das Taxi bis zum Ende der Reparatur nicht habe nutzen können.
Erst in der Berufungsbegründung hat der Kläger erläutert, dass er den geltend gemachten täglichen Verdienstausfall der Höhe nach an dem Betrag orientiert habe, den ein Privater bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Mercedes als Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner verlangen könne, der dem Kläger als "Einwagenunternehmer" zumindest gebühre.
Dieses Vorbringen ist im Berufungsverfahren "neu" im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO mit der Folge, dass es im Berufungsverfahren nicht zugelassen werden kann.
Denn neu ist selbst das Vorbringen, das im 1. Rechtszug nur angedeutet und erst im Berufungsverfahren substantiiert wurde (BGH NJW 2004, 2825, 2827).
bb) Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
Auch die neue Begründung der Berechnung des Verdienstausfalls ist nicht hinreichend.
Soweit der Kläger als Taxiunternehmer einen Verdienstausfall geltend macht, kann er diesen der Höhe nach nicht berechnen mit dem täglichen Betrag, den ein Privater als Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Pkw verlangen könnte.
Denn beim Ausfall einer Taxe als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, § 252 BGB (vgl. zur Berechnung: Senat, Urteile vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - und vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rn 24a).
Dagegen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 23. März 2000 - 12 U 6653/98 -).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege neuen Vorbringens durch den Hinweis, er sei "Einwagenunternehmer" möglicherweise auch eine private Nutzung des Taxi hat andeuten wollen, für deren Ausfall er Ersatz verlange, würden insoweit die Grundsätze für den Ersatz der Gebrauchsvorteile für gemischt genutzte Fahrzeuge anwendbar; auch insoweit ist jedoch erstinstanzlich nichts dargelegt worden.
3. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzlich Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.
Ende der Entscheidung
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